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03.09.2012

Einheitliches Carsharing: car2Go ändert AGB

car2Go ändert seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Details sind dabei gar nicht so entscheidend, denn im Vordergrund steht eher die bundesweite Vereinheitlichung.

Doch der Reihe nach, beginnend mit den Änderungen in § 8 (1) und §§ 10 (3), 13 (4), die sich explizit auf das Elektroauto beziehen. Dieser Bereich dürfte in den kommenden Jahren sukzessive ausgebaut werden, weswegen die Daimler-Tochter schon jetzt die Weichen stellt.

Interessanter ist da schon § 3 (2), der eine standortübergreifende Nutzung im Carsharing ermöglicht. Inwieweit sich dies lohnt, müssen Nutzer selbst ausrechnen. Praktisch ist die Neuregelung aber schon, denn fortan sind Fahrten von Düsseldorf nach Köln, von Hamburg nach Berlin etc. möglich. Anders, als bei einem klassischen Mietwagen, können die car2Go-Flitzer einfach innerhalb des Zielstadtgebiets abgestellt werden.

Entsprechend wurden dann auch die Mietbedingungen bundesweit vereinheitlicht. Die Details bestehen in einer Beschränkung der Mietdauer auf 48 Stunden, eine einheitliche Tankregelung, das Verbot von Auslandsfahrten und eine einheitliche Parkregelung.

Kurs in Richtung Elektroauto: Car2Go verändert die Mietbedingungen im Carsharing.

Kurs in Richtung Elektroauto: Car2Go verändert die Mietbedingungen im Carsharing.

Diese Liste versteht sich als exemplarisch, denn auch in punkto Abrechnung, Unfallhandling oder in der Vergabe von Freiminuten wurden kleinere Änderungen vorgenommen.

Im selben Atemzug hat car2Go den einen oder anderen Tarif angepasst. Gemeint sind nicht die Preise für das Carsharing, sondern Gebühren für den Verlust eines Schlüssels oder ähnliches. Ein weiterer Schritt in Richtung einer flächendeckenden Versorgung …

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